Führerscheinklassen
BEI UNS FINDET JEDER EINE
KLASSE FÜR SICH!
Führerscheinklassen
BEI UNS FINDET
JEDER EINE KLASSE
FÜR SICH!
In Martins Fahrschule kannst Du einen Führerschein in allen gängigen Fahrzeugklassen erwerben: vom Mofa bis zum Motorrad, vom Auto bis zum LKW. Je nachdem, welche Fahrerlaubnisklasse Du brauchst, gibt es unterschiedliche Anforderungen an Dich und den Fahrunterricht. Dank unserer Erfahrung und unseren kompetenten Fahrlehrern darfst Du sicher sein, die beste Ausbildung für Deine Führerscheinklasse zu erhalten.
Führerscheinklassen
WAS DARF‘S DENN SEIN?
KLASSE MO
Voraussetzungen:
Mindestalter 15 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm). Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
KLASSE AM
Voraussetzungen:
Mindestalter 15 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Januar. 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
KLASSE A1
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
KLASSE A2
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre
Einschluss Führerschein Klassen A1 und AM
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
KLASSE A
Voraussetzungen:
Mindestalter 24 Jahre oder 20 Jahre mit 2 Jahre Klasse A2
Einschluss A2, A1 & AM
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
KLASSE B
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre / BF 17 Jahre
Einschluss Führerschein Klassen AM und L
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
KLASSE BE
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre / BF 17 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Führerschein Klasse B
Was darf gefahren werden:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
KLASSE B196
Voraussetzungen:
Mindestalter 25 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens 5 Jahren.
Ablauf: 4x 90 Min. Theorieunterricht
10x 45 Min. praktischer Unterricht
Was darf gefahren werden
Nutzt die Chance für die Schlüsselzahl B196 und
fahrt mit eurem Führerschein der Klasse B auch Motorräder und Roller bis 125 ccm.
Besucht unsere Fahrerschulung und lasst euch die Schlüsselzahl eintragen, ganz OHNE Prüfung!
KLASSE B197
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre / BF 17 Jahre
Einschluss Führerschein Klassen AM und L
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Ablauf: 4x 90 Min. Theorieunterricht
10x 45 Min. praktischer Unterricht
Was darf gefahren werden
Fahrzeuge der Klasse B
Der B197 erlaubt es uns, die Führerscheinausbildung auf Fahrzeugen mit Schaltgetriebe und Automatikgetrieben zu kombinieren. Die praktische Prüfung kann dann auf einem Auto mit Automatikgetriebe stattfinden.
Dabei entstehen für Dich keine einschränkungen im Führerschein.
KLASSE C
Voraussetzungen:
Einschluss Führerschein Klasse C1
Vorbesitz Führerschein Klasse B
Was darf gefahren werden:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
KLASSE CE
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre* / 21 Jahre
Einschluss Führerschein Klassen BE, C1E und T sowie DE, sofern Klasse D vorhanden
Vorbesitz Führerschein Klasse C
Was darf gefahren werden:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg bestehen.
KLASSE T
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Führerschein Klassen AM und L
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
KLASSE L
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
KLASSE MO
Voraussetzungen:
Mindestalter 15 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm). Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
KLASSE AM
Voraussetzungen:
Mindestalter 15 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Januar. 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
KLASSE A1
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
KLASSE AM
Voraussetzungen:
Mindestalter 15 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Januar. 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
KLASSE A1
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
KLASSE B
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre / BF 17 Jahre
Einschluss Führerschein Klassen AM und L
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
KLASSE BE
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre / BF 17 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Führerschein Klasse B
Was darf gefahren werden:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
KLASSE A1
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
KLASSE A1
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
KLASSE C
Voraussetzungen:
Einschluss Führerschein Klasse C1
Vorbesitz Führerschein Klasse B
Was darf gefahren werden:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
KLASSE CE
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre* / 21 Jahre
Einschluss Führerschein Klassen BE, C1E und T sowie DE, sofern Klasse D vorhanden
Vorbesitz Führerschein Klasse C
Was darf gefahren werden:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg bestehen.
KLASSE T
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Führerschein Klassen AM und L
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
KLASSE L
Voraussetzungen:
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig
Was darf gefahren werden
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.